Der Bundesgerichtshof hat im Februar zahlreiche klarstellende Urteile zur Anwendbarkeit des § 852 BGB in unterschiedlichen Konstellationen gefasst, bei welchem

Der Bundesgerichtshof hat im Februar zahlreiche klarstellende Urteile zur Anwendbarkeit des § 852 BGB in unterschiedlichen Konstellationen gefasst, bei welchem die ursprünglichen Ansprüche des jeweiligen Klägers aus § 826 BGB verjährt waren. Nach § 852 BGB kann in solchen Fällen dasjenige herausverlangt werden, was der Schädiger – hier Volkswagen – auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. 

Bei dem Erwerb eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtwagens direkt vom Hersteller ist dabei klar, dass der Schädiger den jeweiligen Kaufpreis erhalten hat, sodass ein Anspruch nach § 852 BGB auf der Hand liegt, wenn Verjährung eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof stellte in diesem Zusammenhang darüber hinaus klar, dass der entsprechende Anspruch nicht über den ursprünglichen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung hinausgehen kann, sodass auch bei der Herausgabe des Erlangten die von Seiten des Käufers gezogenen Nutzungen zu berücksichtigen sind und ein Abzug vorzunehmen ist.

Gleichzeitig räumte der Bundesgerichtshof mit der Argumentation der Automobilindustrie – sowie einiger Oberlandesgerichte – auf, dass eine Anwendbarkeit von § 852 BGB nur dann in Betracht komme, wenn eine Geltendmachung des ursprünglichen (unverjährten) Anspruchs aus § 826 BGB für den Verbraucher unmöglich oder erschwert gewesen sei.

Nach der Auffassung der Vertreter dieser Argumentation verstoße ein Vorgehen aus § 852 BGB gegen den Schutzzweck der Norm, wenn der Geschädigte vor Eintritt der Verjährung Ansprüche hätte geltend machen können. Der Bundesgerichtshof teilt diese Auffassung nicht und gab den Klägern Recht. Es sei für den Verbraucher auch nicht notwendig, zunächst an einem Musterfeststellungsverfahren teilzunehmen, um in den Genuss der Rechtsfolge des § 852 BGB zu kommen.

Bei dem Erwerb von Gebrauchtwagen entschied der Bundesgerichtshof allerdings weniger verbraucherfreundlich und führte aus, dass der Herstellerin, die einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert habe, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines späteren Vertrags nichts – mehr – zufließe. Bei einem Gebrauchtwagenverkauf partizipiere der Hersteller schließlich weder unmittelbar noch mittelbar an einem etwaigen Verkäufergewinn. Demzufolge fehle es auch an der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzung des § 852 BGB.

Die vollständigen Urteilsbegründungen sind zwar noch nicht veröffentlicht. Es kann allerdings davon ausgegangen werden, dass weitere Mosaiksteine zur Beantwortung der offenen Fragen im Dieselskandal gefunden wurden.