Das Thema der PKV-Prämienerhöhungen stellt sich unverändert als dynamisch dar. Die ersten Krankenversicherungen gehen angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung dazu über, den

Das Thema der PKV-Prämienerhöhungen stellt sich unverändert als dynamisch dar. Die ersten Krankenversicherungen gehen angesichts der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung dazu über, den von rightmart vertretenen Versicherungsnehmern außergerichtliche Vergleichsangebote zu unterbreiten. Dies zeigt, dass sich auch in Masseschäden eine auf den Einzelfall konkretisierte, solide Mandatsarbeit auszahlt.    

Hierbei zeigen sich einmal wieder die Vorteile von Legal Tech. Durch effektive, ressourcenschonende und automatisierte Prozesse wird das für alle Krankenversicherungstarife erhobene Datenmaterial stetig besser und umfangreicher. Die hierdurch gewonnen Erkenntnisse ermöglichen neben einer immer noch genaueren Berechnung des Rückerstattungsanspruchs des Mandanten auch eine detailreichere Anspruchsbegründung.

Im Hinblick auf die teilweise sehr umfangreichen Erhöhungsschreiben ist für die Argumentation zunehmend ein vom BGH angesprochenes Kriterium entscheidend, welches in der bislang ersichtlichen Rechtsprechung noch nicht im Fokus stand.

Wie in Rn 34 der Entscheidung des BGH vom 14.04.2021, IV ZR 36/20, aufgegriffen wird, muss die Begründung einer wirksamen Prämienerhöhung mit „hinreichender Klarheit“ erfolgen.

An diesem Merkmal der hinreichenden Klarheit kann es fehlen, wenn Versicherer – wie oft geschehen – seitenlange Schreiben mit zusätzlichen Begleitschreiben und Flyern übersenden, die vorrangig darüber informieren, dass medizinische Leistungen angesichts des Fortschritts der Medizin immer teurer werden und die Menschen immer älter werden und die eigentlich geschuldete Information zur Prämienerhöhung dadurch untergeht.

Oftmals wird hier für einen Versicherungsnehmer nicht hinreichend klar, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. Rn 25 des Urteils des BGH vom 17.11.2021, IV ZR 113/20). In diesem Zusammenhang ist dann auch zu beachten, dass eine bloße allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, nicht ausreichend ist (vgl. hierzu Rn. 27 der Urteils des BGH vom 16.12.2020, IV ZR 294/19) und nach dem Gesetzeszweck dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werden muss, dass weder sein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die Prämienerhöhung war (vgl. hierzu Rn. 35 des Urteils des BGH vom 16.12.2020, IV ZR 294/19).

Neben dem formellen Fehler im Rahmen der Prämienerhöhungen spielen auch materielle Fehler eine Rolle. Entscheidend ist hier, ob die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen tatsächlich aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage die Prämienerhöhung rechtfertigen.

Die Substantiierungsanforderungen sind in diesem Kontext ausgesprochen gering, wie der Beschluss des OLG Stuttgart vom 06.06.2019, 7 U 237/28, zeigt. Danach ist schon die bloße Behauptung des Klägers ausreichend, dass die Beitragserhöhung materiell nicht berechtigt gewesen sei. Dies reiche aus, um die Erheblichkeit der Behauptung im Rahmen einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten festzustellen.

Teilweise ist jedoch auch für den materiellen Angriff ein substantiierter Angriff möglich, etwa wenn die Barmenia in der Prämienerhöhung zu 2020 selbst davon spricht, dass Sie lediglich nach derzeitigem Erkenntnisstand von einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Rechnungsgrundlage ausgehe. Mithin sät der Versicherer hier bereits selbst Zweifel am Vorliegen des gesetzlichen Erfordernisses einer dauerhaften Veränderung.